Mitglieder des neuen Universitätsrates bestellt
Die österreichische Bundesregierung hat gestern die Namen der Mitglieder der neuen Universitätsräte bekanntgegeben. An der Medizinischen Universität Innsbruck wurden von der Regierung drei bisherige Räte in ihrer Funktion bestätigt. Gemeinsam mit den vom Senat der Universität bereits bestellten drei Mitgliedern werden diese nun das siebte Mitglied des Universitätsrates für die Funktionsperiode bis 2013 wählen.
Bereits vor dem Jahreswechsel hat der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck drei Mitglieder für den neuen Universitätsrat bestimmt: Neben dem bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, Prof. Stephan Laske von der Universität Innsbruck, nehmen die Vorsitzende der österreichischen Bioethikkommission, Dr. Christiane Druml und der gebürtige Tiroler Prof. Christoph Huber, Direktor der III. Medizinischen Klinik in Mainz, in dem Gremium Platz. Von Seiten der Bundesregierung wurden am Dienstag nun drei der bisherigen Universitätsräte in ihrer Funktion bestätigt. Dies sind Prof. Günther Bonn von der Universität Innsbruck, Prof. Gabriele Fischer von der Medizinischen Universität Wien und Prof. Freyja-Maria Smolle-Jüttner von der Medizinischen Universität Graz. Die Funktionsperiode beginnt Anfang März und dauert fünf Jahre. Nicht mehr in dem Gremium vertreten sind der bisherige Vorsitzende, Dr. Helmut Marsoner, sowie Dr. Peter Grassmann und Prof. Hartmut Wekerle.
Funktion und Aufgaben
Der Universitätsrat ist eines der drei Leitungsgremien der Universität. An der Medizinischen Universität setzt er sich aus sieben weisungsfreien Mitgliedern zusammen, die vom Senat der Universität und der Bundesregierung zu gleichen Teilen bestellt werden. Das siebte Mitglied wird vom Universitätsrat selbst gewählt. Die Mitglieder des Universitätsrates dürfen keine Angehörigen der Universität und keine Politiker sein. Zu den Aufgaben des Universitätsrates gehört die Wahl des Rektors aus einem Dreiervorschlag des Senats, die Genehmigung des Entwicklungsplans und der Leistungsvereinbarung sowie des Rechnungsabschlusses und des Leistungsberichtes. Abberufen werden kann ein Rat nur vom Wissenschaftsminister auf Antrag von Organen der Universität wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wie es im Universitätsgesetz heißt.